Einen Gefahrgutbeauftragten mit entsprechender Schulung
benötigen zunächst alle Unternehmen, die am Transport gefährlicher Güter
beteiligt sind. Die Schulung kann nur durch von den IHK zugelassene Veranstalter erfolgen und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die EG-Richtlinie 96/35/EG vom 3. Juni 1996 (ABl. EG
1996 L 145 S. 10) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von
Sicherheitsberatern (in Deutschland Gefahrgutbeauftragte - Gb) für die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder auf den
Binnenwasserstraßen vor, zusätzlich in Deutschland für den Luft- und
Seeschiffsverkehr. Ziel der Schulung der Gb ist, durch das
Wissenspotenzial der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu
beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der
Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Der Gb ist eine bestellte Person im Unternehmen, die
sicherstellt, dass die entsprechenden Pflichten und Verantwortlichkeiten
bei Transporten mit gefährlichen Gütern eingehalten und berücksichtigt
werden. Durch Teilnahme an einem Lehrgang bei einer von der IHK
anerkannten Bildungsstätte und nach Bestehen der Prüfung erlangt der Gb
die notwendige Bescheinigung (GbV-Bescheinigung) durch die IHK.
Die GbV-Bescheinigung (EG-Schulungsnachweis) hat eine
Gültigkeit von fünf Jahren. Sie muss vor Ablauf der Gültigkeit durch
Bestehen einer Verlängerungsprüfung verlängert werden.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften.
Allgemeine Vorschriften.
Teil 2
Klassifizierung.
Klassifizierung.
Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervor-schriften sowie Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlicher Güter.
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervor-schriften sowie Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlicher Güter.
Teil 4
Vorschriften für die Verwendung (Auswahl) von Verpackungen und Tanks.
Vorschriften für die Verwendung (Auswahl) von Verpackungen und Tanks.
Teil 5
Vorschriften für den Versand.
Vorschriften für den Versand.
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks.
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks.
IHK-Prüfung
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